Fotograf im Nebenjob


Irgendwann kommt sie, die Gelegenheit

Jeder träumt davon, als bezahlter Fotograf tätig werden zu können. Für seine erschaffenen Werke möchte man schließlich entlohnt werden.

Doch der Sprung vom hobbymäßigen Fotografieren zum professionellen, bezahlten Shooting ist gar nicht so einfach. Es gehört viel Arbeit und auch ein gutes Quäntchen Glück dazu. Hat man erst einmal den ersten Auftrag ergattert, ist schon ein großer Schritt geschafft. Herzlichen Glückwunsch dazu!

Doch mit den wenigen Jobs, die man zu Beginn durchführt, kann der Lebensunterhalt allerdings kaum bestritten werden. In den Anfängen fotografiert es sich daher am Besten neben seinem eigentlichen Hauptberuf.

Die rechtliche Pflichten, die sich aus dem Nebenjob ergeben, möchte ich hier kurz darstellen. Der Überblick soll helfen, den Einstieg ins berufliche Fotografieren möglichst einfach gestalten zu können.

 

§§

 

Pflichten beim Gewerbeamt

Grundsätzlich gehen die Finanzämter bei Fotografen von einer gewerblichen Betätigung aus, für die auch Gewerbesteuer fällig wird. Als gewerblicher Fotograf wird regelmäßig derjenige eingestuft, der Auftragsfotografien abwickelt und/oder ein Fotostudio besitzt. Zusätzlich zur Gewerbesteuer fallen noch Aufwände für die Berufsgenossenschaft und die IHK an.

Wer beispielsweise lediglich Stockfotografien erstellt, gilt in der Regel als Freiberufler. Freiberuflich tätige Fotografen sind von der Gewerbesteuer befreit.

Darüberhinaus liegt der Freibetrag bei der Gewerbesteuer gemäß §11 GewStG aktuell bei 24.500 Euro pro Jahr. Bis zu diesem Verdienst müssen trotz Gewerbesteuerpflicht keinerlei Gewerbesteuern abgeführt werden.

Ist die Betätigung jedoch nicht auf eine andauernde Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet, muss auch kein Gewerbe anmeldet werden. Es ist immer im Einzelfall abzuklären, wie die entsprechenden Tätigkeiten gewerbetechnisch einzustufen sind. Hier ist auch eine Beratung beim Gewerbe- oder Finanzamt sinnvoll.

 

§§

 

Pflichten beim Finanzamt

Die Einnahmen aus der fotografischen Tätigkeit sind grundsätzlich steuerpflichtig. Hierbei ist zwischen Einkommens- und Umsatzsteuersteuerpflichtigkeit zu unterscheiden.

 

Einkommenssteuerpflicht

Die Verpflichtung zur Abführung der Einkommenssteuer ist unabhängig der Einordnung Freiberufler oder Gewerbetreibender. Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Steuerklasse. Zu Versteuern sind die Gewinne – Ausgaben für Equipment und sonstiges können also von den Einnahmen abgezogen werden. Der Gewinn ist in der Steuererklärung im Feld “Einkünfte aus selbständiger Arbeit” (§2 Abs. 1 Nr. 3 EStG) für Freiberufler oder im Feld “Einkünfte aus Gewerbebetrieb” (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG) für den Gewerbetreibenden einzutragen.

 

Umsatzsteuerpflicht

Die Tätigkeiten als Fotograf unterliegen grundsätzlich immer der Umsatzsteuer. Aus § 19 UStG ergibt sich allerdings eine Vereinfachungsregelung – die sogenannte Kleinunternehmerregelung.

Im Wesentlichen können Kleinunternehmer auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichten, wenn der erwirtschaftete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Vom Vorsteuerabzug an Rechnungen anderer Unternehmer ist der Kleinunternehmer allerdings ausgeschlossen.

Als Anfänger sollte man da entsprechend “positiv” kalkulieren, wenn noch nicht absehbar ist, wie viel Umsatz im Jahr anfallen könnte. Für 17.500 Euro müssen schon die ein oder anderen Jobs gemacht werden. Es handelt sich bei den angegebenen Werten auch immer um geschätzte Werte, die bei neuen Erkenntnissen jederzeit angepasst werden können.

 

§§

 

Pflichten beim Arbeitgeber

Nebenberuflich tätig zu sein bedeutet immer, dass man noch einen Hauptberuf ausübt. Prinzipiell besteht die Verpflichtung, den Arbeitgeber vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit über den geplanten Nebenjob zu informieren.

Der Nebenjob muss auch durch den Arbeitgeber genehmigt werden. Dies geschieht in aller Regel, stehen allerdings Gründe entgegen, dann kann die Genehmigung versagt werden. Ablehnende Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn sich die Arbeitszeiten im Hauptberuf und Nebenjob überschneiden oder regelmäßig mehr Zeit im Nebenjob verbraucht wird als in der Haupttätigkeit.

Wird der Arbeitgeber über den Nebenjob im Unklaren gelassen, kann es zu einer Abmahnung kommen.

 

Fazit

Auch als nebenberuflicher Fotograf muss man immer die rechtlichen Belange im Hinterkopf behalten. Es ist wichtig, seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen, um im legalen Bereich zu bleiben. Darüberhinaus ist der Arbeitgeber unbedingt zu informieren.

Werden die genannten Punkte beachtet, so wird man auch weiterhin noch viel Freude beim Fotografieren haben.


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